|
AŞAĞI SAKSONYA ATATÜRKÇÜ DÜŞÜNCE DERNEĞİ - (AS-ADD Hannover) Tüzüğü Değerli Atatürkçüler, 25 Kasım 2007 de yapılan Genel Kurul toplantısında tüzük değüşikliği oylamaya sunulmuştur. Derneğimizin yeni tüzüğü Genel Kurulda yapılan görüşmeler sonunda yapılan bir kaç değişiklikle oybirliği ile onaylanmıştır. Derneğimizin yeni tüzüğü iki önemli değişiklik içermektedir, bunlar; 1. Derneğimizin Almanca ismi 'ATATÜRK GESELLSCHAFT NIEDERSACHSEN e. V' olarak değiştirilmiştir. 2. Derneğimiz bundan sonra 'KAMU YARARINA= GEMEINNÜTZİG' calışıyor ibaresini alacaktır. Bu yüzden tüzük değişiklığine gidilmiştir. 03.05.2008 Avukatlik Bürosu Heinz Kistner - Stephan Korb Königstr. 50 A, 30175 Hannover
SATZUNG der Atatürk Gesellschaft Niedersachsen e.V. ALLGEMEINES § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen " Atatürk Gesellschaft Niedersachsen e.V." und ist unter 7224 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Alle in dieser Satzung enthaltenen Amtsbezeichnungen und Personen betreffenden Festlegungen sind geschlechtsneutral und werden nur aus Gründen der Übersichtlichkeit in der jeweils männlichen Form geführt. § 2 Gemeinnützige Ziele des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er beabsichtigt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Kinderhilfe. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er unterbindet Handelstätigkeiten jeder Art. § 3 Zweck des Vereins 1. Ausführung von kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Arbeiten, die Mustafa Kemal Atatürk, sein Gedankengut und seine Werke bekannt machen. 2. Richtigstellung auf dem legalen Wege gegen unrichtige, unberechtigte und Vorurteil beinhaltende mündliche, schriftliche und bildliche Medienveröffentlichungen gegenüber der türkischen Republik und deren Organe. 3. Förderung der Integration der Türken in Niedersachsen und Vertiefung der deutsch-türkischen Freundschaft. 4. Pflege der türkischen Kultur und Tradition. 5. Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. § 4 Tätigkeiten im einzelnen Zur Verfolgung der in § 2 und 3 erwähnten Zwecke übt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten aus: 1. Der Verein wird sich bemühen, Versammlungen, Seminare, Vorträge sowie Ausstellungen über Atatürk, seine Reformen und Werke zu ermöglichen. Hierzu soll er sich der Mitwirkung der Presse bedienen. 2. Aufklärung der türkischen Staatsbürger über ihre Rechte und Pflichten in der deutschen Gesellschaft. 3. Es soll daraufhin gewirkt werden, dass die türkischen Staatsbürger ein menschenwürdiges Leben im Sinne der internationalen Menschenrechte führen können. 4. Für die schulpflichtigen Kinder der türkischen Staatsbürger sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Beziehungen zur türkischen Kultur zu pflegen. Es sollen Sprach- und Berufskurse eingerichtet werden. 5. Den interessierten deutschen Staatsbürgern und Bürgern anderer Staaten soll die Möglichkeit geboten werden, die türkische Kunst, Tradition und Kultur kennenzulernen. 6. Der Verein kann mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Zwecke verfolgen. II. MITGLIEDSCHAFT § 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann Ehrenmitglieder aufnehmen 2. Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft: a) Vollendung des 18. Lebensjahres b) Bekenntnis zum Laizismus und zur Demokratie c) Anerkennung der Einheit des türkischen Staates, Volkes und der heutigen Grenzen der Türkei d) Nachweis, der erkennen lässt, dass über den Antragsteller keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und dass nicht wegen eines Sittlichkeitsdeliktes oder wegen der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein bestraft wurde 3. Personen, die die unter Abs.2 Buchst. a) genannte Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen lediglich an den vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. 4. Auf Vorschlag des Vorstands und Beschluss der Mitgliederversammlung kann denjenigen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die im Geiste Atatürks wirksame Arbeiten verrichtet haben. 5. Ehrenmitglieder dürfen weder wählen noch gewählt werden. 6. Das passive Wahlrecht entsteht erst mit ununterbrochener einjähriger Vereinsmitgliedschaft. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die unter § 5 Absatz 2 erwähnten Personen können jederzeit die Mitgliedschaft im Verein beantragen. Voraussetzung der Antragstellung ist die Abgabe einer Eintrittserklärung und eine Bestätigung, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Satzung des Vereins bekannt ist. Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen. 2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers, so ist hiergegen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin endgültig über den Aufnahmeantrag. 3. Wird eine Mitgliedschaft weniger als 2 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Antrag zurückzustellen und dem nach der Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. § 7 Mitgliedschaftspflichten 1. Alle Mitglieder haben sich nach besten Kräften für die Erreichung der in §§ 2-4 dieser Satzung genannten Aufgaben einzusetzen. 2. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zum 1. November eines Jahres zu leisten. Mitglieder, die nach dem 1. Februar eines Jahres eintreten, zahlen je noch verbleibenden Monat des Geschäftsjahres 1/12 des Jahresbeitrages. Der Eintrittsmonat zählt als voller Monat. Der sich so ergebende anteilige Jahresbeitrag ist zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats fällig. § 8 Austritt aus dem Verein 1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. 2. Die Austrittsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. 3. Der Austritt wird mit Zugang einer schriftlichen Erklärung des Austretenden an den Vertretungsvorstand i. S. v. § 26 BGB wirksam. § 9 Ausschluss aus dem Verein 1. Vereinsmitglieder werden von ihrer Mitgliedschaft unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen: a) bei groben Verstößen gegen diese Satzung b) bei Propaganda gegen den Laizismus c) bei vereinsschädigendem Verhalten, d) bei Beleidigung oder Verleumdung von Vereinsmitgliedern, e) bei Zerstörung des Vereinsvermögens, f) bei Betreiben von Geschäften innerhalb des Vereins, g) bei Nichterfüllung von freiwillig übernommenen Aufgaben, wenn ein rechtfertigender Hinderungsgrund nicht angegeben werden kann, h) bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten und mehr. 2. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht. 3. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, deren Beschluss endgültig ist. III. DIE ORGANE DES VEREINS § 10 Organe 1. Der Verein besitzt folgende Organe: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Kassenprüfer d) Ehrengericht 2. Der Verein kann weitere Organe bestellen; diesen Organen können jedoch nicht die Aufgaben der Mitgliederversammlung oder die Aufgaben der Kassenprüfung ganz oder teilweise übertragen werden. § 11 Ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist dessen höchstes Organ. Sie tritt einmal im Jahr nach dem 31. März zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Uhrzeit der Versammlung durch eine in Textform gehaltene Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder. Die fristgerechte Übermittlung auf elektronischem Wege ist zulässig, sofern die Einladung gleichzeitig auf einer allgemein zugänglichen Homepage des Vereins im Internet veröffentlicht wird. 3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis zum 28. Februar des Jahres, schriftlich vorliegen, anderenfalls sie als Dringlichkeitsanträge gelten. Dringlichkeitsanträge sind nur durch einen mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Beschluss zuzulassen Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind ausgeschlossen. 4. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. 5. Sollte eine Versammlung nicht beschlussfähig sein, kann nach einer Wartezeit von einer Stunde eine neue Versammlung durchgeführt werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung gesondert hinzuweisen ist. 6. Die Mitgliederversammlung wählt 1 Versammlungsleiter 1 stellvertretenden Versammlungsleiter 2 Protokollführer Bis zur Wahl der Versammlungsleitung wird dieses Amt vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen. 7. Nachdem die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststeht, soll den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Tagesordnung zu äußern. 8. Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit angenommen wird. 9. Wahlen können öffentlich durchgeführt werden. Falls 5 % der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Wahlkandidat beantragen, die Wahlen durch geheime Stimmabgaben durchzuführen, müssen sie durch geheime Stimmabgaben und öffentliche Zählung durchgeführt werden. 10. Durch die Mitgliederversammlung können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die anwesend sind oder vor der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand Ihr Einverständnis zur Wahl mitgeteilt haben. In der Einverständniserklärung, die als Kandidatur gilt, ist mitzuteilen, ob diese für den Vorstand, das Ehrengericht oder die Funktion als Kassenprüfer gilt. Die Einverständniserklärung ist vor der Wahl zu verlesen. 11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den Protokollführern wörtlich niedergeschrieben und von ihnen sowie von der Versammlungsleitung unterzeichnet. § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf den begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins. 3. Für die Einladung gilt hinsichtlich der Form § 12 Absatz 2. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine und höchstens zwei Wochen. § 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist neben den ihr bereits durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben in folgenden Fällen zuständig: a) Wahl der Organe des Vereins, b) Änderung der Satzung, c) Prüfung der Tätigkeitsberichte und Kassenberichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und die Entlastung dieser Personen, d) Beschlussfassung über den vom Vorstand für das folgende Geschäftsjahr vorgelegten Haushalt, e) Ermächtigung des Vorstandes zum Kauf oder Verkauf beweglicher und unbeweglicher Güter, f) Entscheidung über den Beitritt des Vereins zu einer oder den Austritt aus einer Dachorganisation, g) Auflösung des Vereins. § 14 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) drei weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern und bis zu drei Ersatzmitgliedern 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Geschäftsführung des Vereins, b) Überwachung der Einkünfte und Ausgaben des Vereins, c) Vorbereitung des Vereinshaushaltes für das nächste Geschäftsjahr und Vorlage bei der Mitgliederversammlung, d) Ausführung von weiteren Aufgaben, die in Gesetzen oder in dieser Satzung enthalten sind, oder die dem Vorstand von der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen werden. e) Einrichtung von Arbeitskreisen. 4. Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes nach § 26 des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende; beide sind einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 15 Arbeitsweise des Vorstandes 1. Die Mitglieder des Vorstandes wählen in ihrer ersten Sitzung, die möglichst unmittelbar nach der Mitgliederversammlung stattfinden soll, den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer. 2. Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal im Monat; die Entscheidung hierüber wird von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefällt. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. 4. Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit. Sie müssen ins Beschlussbuch eingetragen und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden. 5. Bei Ausscheiden eines Vertretungsvorstandes wählt der Vorstand aus seinem Kreis einmalig einen Nachfolger. Hierbei und beim Ausscheiden eines sonstigen Vorstandsmitgliedes rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder können nicht zum Vertretungsvorstand gewählt werden. 6. Ist die Mitgliederzahl des Vorstandes um mehr als die Hälfte zurückgegangen, obwohl ausgeschiedene Mitglieder durch Ersatzmitglieder ersetzt wurden oder müsste ein Vertretungsvorstand zum zweiten Mal nachgewählt werden, so ist innerhalb eines Monats durch den verbliebenen Vertretungsvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 7. Die Vorgänger der Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihren Nachfolgern alle ihnen in ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied übergebenen Unterlagen innerhalb einer Woche auszuhändigen. § 16 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 ordentliche Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer. 2. Die Kassenprüfer führen ihre Aufgaben völlig unabhängig aus. Sie prüfen den Kassenbestand, die Mitgliedsbücher, die Mitgliederbeiträge und die gesamte Tätigkeit des Vorstandes. 3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht. 4. Die Kassenprüfer sind bei festgestellten Fehlern der Amtsführung des Vorstandes berechtigt, den Vorstand zu verpflichten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zulässig. § 17 Ehrengericht 1. Das Ehrengericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und aus 1 Ersatzmitglied. 2. Dem Ehrengericht dürfen keine Mitglieder des Vertretungsvorstandes im Sinne von § 26 BGB angehören. 3. Es ist zuständig für Entscheidungen gegenüber Vereinsmitgliedern, gegen die der Vorstand beim Ehrengericht schriftlich geklagt hat. 4. Die in Absatz 3 erwähnten Vereinsmitglieder müssen vom Ehrengericht vernommen werden. Dies geschieht sowohl mündlich als auch schriftlich. Das Ehrengericht untersucht den ihm vorgelegten Sachverhalt unparteiisch und fällt anschließend ein Urteil. Das Urteil kann folgenden Inhalt haben: a) Freispruch eines Mitgliedes, b) Ermahnung eines Mitgliedes, c) vorübergehender Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, d) Endgültiger Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. 5. Die Urteile des Ehrengerichts sind der betreffenden Person und dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Unterlagen und die Urteiltexte sind bei den Akten des Ehrengerichts aufzubewahren. 6. Das durch ein Urteil des Ehrengerichts betroffene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung gegen das Urteil Einspruch zu erheben. Die daraufhin ergehende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. IV. EINKÜNFTE DES VEREINS § 18 Einkünfte des Vereins Die Einkünfte des Vereins sind: a) Mitgliederbeiträge b) Spenden c) Einkünfte aus sozialen und kulturellen Veranstaltungen d) Einkünfte aus wissenschaftlichen Arbeiten V. AUFLÖSUNG DES VEREINS § 19 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss von mindestens 3/4 der Mitglieder gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Unterstützung behinderter Migranten (UMUT), Am Listholze 29 A, 30177 Hannover (VR 7336), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. VII. SATZUNGSLÜCKEN § 20 Satzungslücken Bei Sachverhalten, die in dieser Satzung nicht klar definiert sind, gilt das deutsche Vereinsrecht. Vorstehende Satzung wurde am 25. November 2007 von der ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
|
Ümit Zileli çok sevdiğim ve takip ...
Sayın Dündar Doğay; Sanırım ya...
CHP ile MHP birleşsinler tek parti o...
Sayın Dündar Doğay ; İlk 9 cüm...
Zekeriya Öz - Fetullah - Amerika ele...